Mieterhöhung zu früh? Bei Kappungsgrenze ist keine zeitanteilige Kürzung vorgesehen
Bei bestehenden Mietverhältnissen regeln sogenannte Kappungsgrenzen die zulässigen Erhöhungen für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren – meist maximal um 20 % (nie jedoch höher als die ortsübliche Vergleichsmiete). Das Landgericht Lübeck (LG) musste beantworten, ob dieses Zeitlimit ab Anmietung für drei Jahre gilt.