Zulässige Meinungsäußerung: Die angebliche Zusammenarbeit einer Profilerin mit Querdenkerbewegung
Die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung ist presserechtlich immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen – auch in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).