
Loch im Grünstreifen: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei für den Verkehr nicht geöffneten Bereichen
Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.