Das Amtsgericht Steinfurt (AG) hat im folgenden Fall klargestellt, wann Versicherungsfälle unter dem Grundsatz „alt gegen neu“ abgerechnet werden können. Dabei stellte es unter anderem fest, dass es bei einem beschädigten Garagentor doch recht schwierig werden könnte, sich bei einem diesbezüglichen Ersatz einen messbaren wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Und somit ahnt man bereits den Ausgang des Verfahrens.
Ein Autofahrer fuhr in das Garagentor des Geschädigten. Das Garagentor wurde durch den Unfall völlig zerstört und war nicht reparabel. Das Tor war in eine Scheune eingebaut worden, die als Garage diente und zwischen 1930 und 1940 errichtet worden war. Der Geschädigte ließ einen Kostenvoranschlag fertigen, aus dem sich eine Schadensumme von ca. 4.200 EUR ergab, die er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einforderte. Diese aber verweigerte die Zahlung der vollen Summe. Ihrer Meinung nach müsse ein „Abzug neu für alt“ vorgenommen werden. Das beschädigte Tor sei bereits zwölf Jahre alt gewesen und somit entsprechend abgenutzt. Daher sei lediglich ein Betrag von ca. 2.700 EUR zu erstatten.
Das AG gab allerdings dem Geschädigten Recht. Grundsätzlich könne zwar ein Abzug neu für alt gegeben sein, um den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er es vor dem Unfall war. Dennoch ist dieser Abzug nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Der Geschädigte hatte im hier zu entscheidenden Fall keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Bei dem Austausch des Garagentors handelt es sich um eine Teilreparatur an einer Garage, und das Tor ist dabei lediglich Teil einer Sachgesamtheit – nämlich einer Garage, die denklogisch aus einem Raum und dem Garagentor besteht. Als Raum dient im vorliegenden Fall eine Scheune. Ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil lässt sich für den Geschädigten durch den Einbau eines neuen Garagentors nicht feststellen, da das beschädigte Garagentor selbst voraussichtlich auch die Lebensdauer der Scheune erreicht hätte. Bei Gebäuden wird von einer durchschnittlichen Lebensdauer von ca. 100 Jahren ausgegangen – diese wäre im Jahr 2040 erreicht gewesen, bis dahin hätte das Garagentor wohl funktioniert. Einen Gebrauchtmarkt für Garagentore, der eine zuverlässige Restwertbestimmung des „neuen“ Garagentors im Jahr 2040 ermöglicht, gibt es nicht, so dass auch insofern keine Möglichkeit für eine Berücksichtigung des Neuwerts besteht.
Hinweis: Für einen „Abzug neu für alt“ müssen drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Der Geschädigte muss einen messbaren Vermögensvorteil erlangt haben, der sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt. 2. Die Anrechnung dieses Vorteils muss mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts vereinbar sein. 3. Die Anrechnung darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.
Quelle: AG Steinfurt, Urt. v. 17.08.2023 – 21 C 371/23
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(aus: Ausgabe 01/2024)