Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat erneut schlüssig dargelegt, dass der Mindestunterhalt für Kinder seinen Namen zu Recht trägt. Denn dieser Mindestunterhalt stelle schließlich den Betrag dar, der laut „Düsseldorfer Unterhaltstabelle“ mindestens geschuldet sei. Und weniger als mindestens ist nur in den seltensten Ausnahmen möglich.
Das musste auch ein selbständiger Fliesenleger (Einmannbetrieb) lernen, der mit seinem Gewerbe lediglich rund 1.800 EUR netto im Monat erzielte. Nach eigenen Angaben werde sich hieran auch zukünftig nichts ändern. Für den Mindestunterhalt seiner drei Kinder reiche das rechnerisch nicht – er sei ein sogenannter Mangelfall.
Auf sein tatsächliches Einkommen konnte er sich laut OLG aber nicht zurückziehen, da ihn gegenüber den minderjährigen Kindern eine verschärfte Erwerbsobliegenheit trifft (§ 1603 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Deshalb hätte er 48 Wochenstunden, das Maximum nach §§ 3, 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), arbeiten müssen. Wenn die Erhöhung seines zeitlichen Einsatzes als Selbständiger nicht den erforderlichen Ertrag bringe, hätte er sich für die Wochenenden, an denen er die Kinder nicht zu Besuch hatte, eine Nebenbeschäftigung mit täglich acht Stunden zum Mindestlohn suchen müssen. Wenn das immer noch nicht reiche, sei es ihm zumutbar, seine selbständige Tätigkeit ganz aufzugeben und eine abhängige Arbeit aufzunehmen. Das OLG recherchierte im Internet: Als angestellter Fliesenleger hätte der Vater bei einer laut ArbZG zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ein Monatseinkommen von rund 3.536 EUR brutto erwirtschaften können – das hätte für den Mindestunterhalt der drei Kinder gereicht. Also egal wie: Zum Mindestunterhalt wurde er verurteilt.
Hinweis: Einem selbständigen Unternehmer, der aus seinem Einkommen nicht den Mindestunterhalt für seine Kinder erwirtschaften kann, können die Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er sonst auf längere Zeit nicht zu Mindestunterhaltsleistungen in der Lage ist. Regelmäßig seien drei bis sechs Monate ausreichend für das Auffinden einer entsprechenden Arbeitsmöglichkeit, für die anschließende Zeit wird mit einem fiktiv erzielbaren Einkommen gerechnet.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28.04.2023 – 13 UF 79/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2023)