Für einige Menschen sind Tauben schützens- und liebenswerte Tiere, andere hingegen äußern außerhalb von Trauungsritualen nur Schlechtes über die fliegenden Friedenssymbole. Fakt ist, dass dauerhafter Taubenkot weder gesund für den Menschen noch förderlich für die Bausubstanz ist. Wer nun aber in einem Mietverhältnis dafür sorgen muss, diesen langfristigen Schäden entgegenzuwirken, musste im Folgenden das Amtsgericht Hanau (AG) bewerten.
Der Balkon einer Mieterin war ständig durch Taubenkot verdreckt. Die Mieterin meinte nun, dass es am Vermieter sei, dieses zu verhindern. Wenn dies nicht möglich sei, müsste er zumindest dazu verpflichtet sein, den Balkon zu reinigen. Daher griff die Frau zum mieterseitig ausdrücklichsten Mittel und minderte die Miete. Das wiederum wollte sich der Vermieter verständlicherweise nicht gefallen lassen und klagte die restliche Miete ein – und zwar mit Erfolg.
Da das AG für den Vermieter gar keine Möglichkeit sieht, derartige Verunreinigungen von Balkonen durch Taubenkot zu verhindern, konnte die Mieterin in diesem Fall weder die Miete mindern noch von dem Vermieter die Reinigung des Balkons verlangen. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung samt Balkon sei vielmehr die Mieterin selbst zuständig.
Hinweis: Vogelkot auf dem Balkon ist also in der Regel kein Minderungsgrund. Es gilt also, vor Abschluss des Mietvertrags nachzufragen, ob es Probleme damit in der Vergangenheit gab.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 25.10.2022 – 94 C 21/22
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(aus: Ausgabe 02/2024)