Deutschland setzte wie andere EU-Mitgliedstaaten eine europäische Verordnung um: Seit August 2021 werden in Deutschland Fingerabdrücke im Chip von Ausweisen gespeichert. Ob die Verwendung dieser höchstpersönlichen Daten gegen geltendes Recht verstoße, wollte nun das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen.
Ein deutscher Staatsbürger klagte gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden, ihm einen neuen Personalausweis ohne Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen. Das VG verlangte nun vom EuGH, eine Prüfung der Gültigkeit der Unionsverordnung durchzuführen, die die Verpflichtung vorsieht, zwei Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen aufzunehmen.
Der EuGH sah dabei jedoch keine Rechtswidrigkeit der Verordnung. Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten durchaus vereinbar.
Hinweis: Die Verordnung wurde jedoch auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Der EuGH erklärte daher die Verordnung für ungültig. Da eine Ungültigerklärung der Verordnung mit sofortiger Wirkung schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von Unionsbürgern und für ihre Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben könnte, bleibt sie dennoch in Kraft. Nun aber muss eine neue Verordnung innerhalb einer angemessenen Frist verabschiedet werden, spätestens bis zum 31.12.2026.
Quelle: EuGH, Urt. v. 21.03.2024 – C-61/22
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(aus: Ausgabe 05/2024)