Kein Rechtsbindungswillen entnehmbar: Grimasse schneidendes Emoji ist keine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung

Artikel vom 03.02.2025

Der Sinn sogenannter Emojis liegt eigentlich darin, dem Leser zu veranschaulichen, wie der Verfasser das Geschriebene gefühlmäßig betont – er ersetzt quasi seine fehlende Mimik mit Icons und Zeichen und verdeutlicht die Aussage seines Texts. Uneigentlich ist die Praxis jedoch oft eine andere: Zwei Menschen mit zwei Meinungen, wie das Geschriebene gemeint war bzw. aufgefasst wurde. Ebendiese unterschiedliche Auffassung führte zum folgenden Fall vor dem Oberlandesgericht München (OLG).

Der Sinn sogenannter Emojis liegt eigentlich darin, dem Leser zu veranschaulichen, wie der Verfasser das Geschriebene gefühlmäßig betont – er ersetzt quasi seine fehlende Mimik mit Icons und Zeichen und verdeutlicht die Aussage seines Texts. Uneigentlich ist die Praxis jedoch oft eine andere: Zwei Menschen mit zwei Meinungen, wie das Geschriebene gemeint war bzw. aufgefasst wurde. Ebendiese unterschiedliche Auffassung führte zum folgenden Fall vor dem Oberlandesgericht München (OLG).

Es ging um den Kauf eines Ferrari SF90 Stradale, bei dem es zu Lieferverzögerungen kam. Die entscheidende Frage hierbei war, ob der Käufer mit einer WhatsApp der Lieferfristverlängerung zugestimmt hatte, als er auf den Hinweis des Verkäufers, dass der Ferrari erst knapp ein Jahr später ausgeliefert werden könne, mit „Ups“ und einem Grimasse schneidenden Emoji geantwortet hatte. Als sich die Lieferung immer weiter hinauszog, setzte er eine Lieferfrist und behielt sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten – was er dann auch tat. Schließlich wollte er dann seine Anzahlung zurückerhalten und reichte eine Klage ein. Der Verkäufer meinte, dass sich durch das Grimasse schneidende Emoji und den übrigen Wortwechsel eine einvernehmliche Lieferfristverlängerung ableiten lasse.

Das sah das OLG allerdings anders. Der Käufer hatte mit der Verwendung des Grimasse schneidenden Emojis keine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung erteilt. Zwar könne eine Willenserklärung auch per Zeichen stattfinden. Emojis erfüllten schließlich „im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen“. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, sei aber eine Frage der Auslegung. Das Grimasse schneidende Emoji zusammen mit „Ups“ ist jedenfalls nicht als Zustimmung für eine Lieferfristverlängerung auszulegen. Deshalb durfte der Käufer nach einer Fristsetzung zurücktreten und erhielt auch seine Anzahlung wieder.

Hinweis: Willenserklärungen können auch durch Emojis abgegeben werden. Wird jemand auf WhatsApp gefragt, ob er mit einem Geschäft einverstanden ist, und er sendet einen „Daumen hoch“ zurück, wird dieses als Abschluss eines Vertrags zu werten sein. Es ist also Vorsicht geboten!

Quelle: OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24 e

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2025)

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