Niemand muss sich hierzulande von seinem Vermieter alles gefallen lassen. Sich selbst gegen vermeintliche Ungerechtigkeiten zu wehren und seinen Unmut im Internet auszulassen, ist weniger ratsam. Denn es sollte sich herumgesprochen haben, dass Beleidigungen in sozialen Netzwerken rechtliche Folgen haben können – so wie im Fall des Landgerichts Frankenthal (LG).
Ein Mann pachtete von einem Verein eine Gaststätte. Dann kam es zu Streitigkeiten zwischen ihm und einigen Vereinsmitgliedern. Der Streit verlagerte sich dann in die sozialen Netzwerke und – wie es fast nicht anders zu erwarten war – eskalierte dort. Dort wünschte der Mann dem Vereinsvorsitzenden schließlich „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr sowie „viel Krankheit“. Er unterstrich seine „Wünsche“ zudem durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin erhielt der Pächter die fristlose Kündigung und, als er nicht auszog, eine Räumungsklage.
Das LG gab der Räumungsklage statt. Durch die Beleidigungen und Beschimpfungen war dem Verein als Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zuzumuten. Soziale Netzwerke und Messengerdienste sind schließlich kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. Auch eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da ein überragendes Interesse des Vereins vorlag, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft werden.
Hinweis: Beleidigungen und Tätlichkeiten des Vermieters oder Verpächters können stets zu einem Kündigungsrecht führen. Das sollten Mieter und Pächter bedenken und Emotionen aus den Streitigkeiten möglichst heraushalten.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 26.09.2023 – 6 O 75/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)