„Not in my backyard!“ – kurz „Nimby“ – bezeichnet das Phänomen, dem Allgemeinwohl dienende Maßnahmen durchaus zu befürworten, solange diese nicht direkt vor der eigenen Haustür (oder im eigenen Hof) durchgeführt werden. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu klären. Und zwar musste es sich mit der durchaus wichtigen Frage beschäftigen, ob Anwohner in der Nähe von Windrädern Schadensersatzansprüche haben können.
Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die in rund 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad eines Windparks wohnten, behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen würden. Der von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm; einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesrepublik Deutschland) vorgesehene Lärmwert werde nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie ein von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei und in die Innenräume gelange. Dort führe dies zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafs und sogar Gesundheitsschäden zurückzuführen. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel aus. Deshalb klagten die Eigentümer auf Unterlassung während der Ruhezeiten und hilfsweise Schadensersatz. Außerdem wollten sie einen Wertverlust ihrer Immobilien ersetzt erhalten.
Nachdem es ein Immissionsgutachten eingeholt hatte, laut dem durchgeführte Messungen keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben hatten, wies das LG die Klage ab. Auch die Beleuchtung der Windenergieanlagen war hinzunehmen. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum ergab sich auch daraus nicht. Die Gutachter hatten zudem eine Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau vorgenommen und keine wesentlichen Beeinträchtigungen gesehen. Nach Auffassung des Gerichts lag somit auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums vor.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vieles spricht jedoch dafür, dass sie richtig ist. Da die Windenergie in Deutschland immer weiter ausgebaut wird, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickeln wird.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.07.2024 – 5 O 53/18
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(aus: Ausgabe 12/2024)