Arbeitnehmer dürfen nicht der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen benachteiligt werden. Ob älteren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen über einen Sozialplan unter Umständen eine niedrigere Abfindung zustehen kann als jüngeren Kollegen, oder ob es sich hierbei um eine Diskriminierung handelt, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) klären.
Ein Arbeitgeber einigte sich mit seinem Betriebsrat auf einen Sozialplan zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile bei Entlassungen. Dieser enthielt eine Abfindungsregelung, nach der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollten, deren Höhe sich nach Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst berechnete. Bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres sollte eine Abfindung mit dem Faktor 1 gezahlt werden. Ab der Vollendung des 62. Lebensjahres war der Faktor mit nur 0,25 festgelegt. Zudem legte die entsprechende Regelung Obergrenzen fest; für Beschäftigte bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres waren es 70.000 EUR brutto, ältere Arbeitnehmer sollten maximal 35.000 EUR brutto erhalten.
Bei einem 62-jährigen Arbeitnehmer errechnete der Arbeitgeber eine Abfindung von nur 9.249 EUR. Der Arbeitnehmer hielt diese Abfindungsregelung für altersdiskriminierend und forderte eine Abfindung von knapp 37.000 EUR, die er einklagte. Die LAG-Richter meinten jedoch, dass die Regelung im Sozialplan wirksam sei. Die unterschiedliche Behandlung des Alters wegen kann dann gerechtfertigt sein, wenn die entsprechende Abfindungsregelung im Sozialplan berücksichtigt, dass die Betroffenen mindestens das 62. Lebensjahr vollendet haben und nach dem Bezug von Arbeitslosengeld eine Rente in Anspruch nehmen können. Und genau so war es in diesem Fall.
Hinweis: Sollen Arbeitnehmer aus einem Sozialplan Geld bekommen, sollten diese Regelungen stets von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Fast immer ist die Zahlung einer Abfindung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Das sollte stets rechtlich begleitet werden.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 19.01.2023 – 8 Sa 164/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)