Wenn der Umgang zwischen einem Kind und einem Elternteil gerichtlich geregelt werden muss, hat es vorher schon Schwierigkeiten zwischen den Eltern gegeben, in die ein Erlass eines Beschlusses oder der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs Ruhe bringen soll. Damit im Fall einer Zuwiderhandlung eine Vollstreckbarkeit mit einem Ordnungsmittel möglich ist, müssen die Bedingungen im entsprechenden Schriftstück aber auch klar und deutlich formuliert sein. Ist die Formulierung der Umgangsregelung nicht hundertprozentig eindeutig, kommt es zu Streitigkeiten, über die in diesem Fall das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu urteilen hatte.
Für einen Vater war dessen Umgangsrecht „Alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.09. bis 19.09.2022“ formuliert. Am 16.09. waren aber noch Ferien. Die Schule begann für das Kind erst am Montag, dem 19.09.2022. Die Mutter verweigerte aus diesem Grund den Umgang vom 16.09. bis 19.09.2022. Der Familienrichter, der den Beschluss formuliert hatte, hatte aber offensichtlich gemeint, dass das Kind das Einschulungswochenende beim Vater verbringen soll, und setzte ein Ordnungsgeld von 300 EUR gegen die Mutter fest. Beim OLG wurde das allerdings aufgehoben.
Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung hinreichend bestimmt sein. Die hier gewählte Formulierung („Umgang … von Freitag nach der Schule …“) wird für den Normalfall des Schulbesuchs als ausreichend angesehen, weil es darum geht, dass der betreuende Elternteil dafür sorgen muss, dass der Umgangsberechtigte das Kind von der Schule abholen kann. Die Formulierung erfasst aber keine Verpflichtung an schulfreien Tagen. Denn dann ist weder Ort noch Uhrzeit der Übergabe klar. Damit ist auch unklar, durch welches Verhalten die Mutter genau gegen den Beschluss verstoßen habe. Die mögliche Bestimmbarkeit durch ergänzende Auslegung (also logisches Denken) reicht im förmlichen Vollstreckungsverfahren nicht aus.
Hinweis: Vor allem, wenn die Umgangsvereinbarung im Gerichtstermin als Vergleich protokolliert wird, muss man auf Genauigkeit beharren und den Richter gegebenenfalls um ergänzende Verbalisierung dessen bitten, was gemeint ist. Sonst ist der Vergleich im Streitfall wertlos.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.04.2023 – 5 WF 29/23
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(aus: Ausgabe 06/2023)