Keine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit: Versehentlicher Verstoß gegen Rechtsfahrgebot ist nicht als rücksichtslos zu werten

Artikel vom 03.05.2023

Wer schon in Ländern mit Linksverkehr geurlaubt hat, weiß, wie schwer die Umgewöhnung vom gewohnten Verkehrsverhalten fallen kann. Die gute Gewohnheit zu überwinden, war für den Betroffenen im folgenden Fall offensichtlich vor allem bei seiner Rückkehr in unsere rechtsfahrenden Gefilde ein Problem. Und da es aufgrund seiner noch sehr frischen Urlaubsgewohnheiten zu einem Unfall kam, wurde die Sache damit auch zum Problem des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG), das es aber zu lösen wusste.

Wer schon in Ländern mit Linksverkehr geurlaubt hat, weiß, wie schwer die Umgewöhnung vom gewohnten Verkehrsverhalten fallen kann. Die gute Gewohnheit zu überwinden, war für den Betroffenen im folgenden Fall offensichtlich vor allem bei seiner Rückkehr in unsere rechtsfahrenden Gefilde ein Problem. Und da es aufgrund seiner noch sehr frischen Urlaubsgewohnheiten zu einem Unfall kam, wurde die Sache damit auch zum Problem des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG), das es aber zu lösen wusste.

Ein Autofahrer befuhr nach einem siebenwöchigen Thailandaufenthalt (Linksverkehr) aus Gewohnheit die linke statt der rechten Fahrspur, als er vom Flughafen nach Hause wollte. Nach wenigen Minuten kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Wagen. Der Fahrer wurde schließlich wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs angeklagt und in erster Instanz verurteilt. Doch das wollte er nicht auf sich sitzen lassen – er legte Berufung ein, weil er der Ansicht war, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, wie es bei einer Straßenverkehrsgefährdung notwendig sei. Er sei lediglich unachtsam gewesen, da er sich so lange in einem Land mit Linksverkehr aufgehalten habe.

Dieser Argumentation konnte sich das OLG nicht verschließen und stimmte ihr zu. Rücksichtslos handele ein Fahrer nur, wenn er das korrekte Verhalten kenne, sich dennoch bewusst anders verhalte und es ihm egal sei, welche Konsequenzen für Dritte drohen. Es müsse also eine Kombination aus grobem Fehlverhalten und verwerflicher Gesinnung vorliegen. Diese sei hier zunächst nicht zu erkennen. Die Sache wurde daher zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Hinweis: Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit – wie hier – genügen hierfür nicht.

 

 

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2023)

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