Der Krieg in der Ukraine hat viele Konsequenzen für die hiesige Wirtschaft. Ob sich diese auch im Mietrecht widerspiegeln – so wie es in einigen Fällen in der Corona-Pandemie war -, hing auch vom Ausgang des folgenden Falls ab, der vor dem Landgericht Köln (LG) verhandelt wurde.
Eine Mieterin von Gewerbeflächen schrieb am 29.11.2022 an ihre Vermieterin. Sie wies auf erhebliche Umsatzrückgänge wegen außergewöhnlicher Umstände durch den Ukrainekrieg hin, insbesondere auf den Anstieg der Rohstoffpreise und Energiekosten und die damit verbundenen drastischen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bäckereibranche. Sie bat um eine Anpassung der festgelegten Miete und zahlte daraufhin in den Monaten Dezember 2022 bis einschließlich März 2023 nur die halbe Miete. Die Vermieterin war hingegen der Ansicht, der Mieterin stehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zu, und klagte das fehlende Geld ein – mit Erfolg.
Das LG meinte auch, dass eine Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ im Zuge des Ukrainekriegs nicht geboten sei. Dies gelte nach den Richtern trotz der jüngeren Rechtsprechung in einigen Fällen, in denen es etwa zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam. Die systematische und gesetzlich klar verankerte Risikoverteilung dürfe jedoch nicht unterwandert werden.
Hinweis: Zwar hatte die Rechtsprechung wegen der Corona-Schließungen Anpassungen der Mietverträge vorgenommen – hier lagen jedoch Auswirkungen von hoheitlichen Maßnahmen vor. Das ist anders zu beurteilen als Preiserhöhungen aufgrund von Kriegsgeschehnissen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.04.2024 – 14 O 89/23
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(aus: Ausgabe 09/2024)