Mietrechtsurteile zu Schimmelbildung, deren Ursachen und Verantwortlichkeiten gab es schon zuhauf. Doch wenn man meint, das Thema sei im Groben bereits ausgeurteilt, tauchen Fälle wie dieser des Amtsgerichts Köln (AG) auf. Dieses hatte sich nicht nur mit einer (zuvor) verschimmelten Wohnung befassen müssen, sondern musste auch die interessante Detailfrage klären, ob allein schon die Befürchtung, dass Schimmel zurückkehren könne, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einschränkt.
In einem Mietverhältnis gab es erheblichen Streit über Feuchtigkeit in der Mietwohnung. Der Mieter verlangte unter anderem die Beseitigung der Schäden, die der Vermieter teilweise vornahm und auch teilweise ablehnte, da für die Feuchtigkeit auch das Verhalten des Mieters ursächlich gewesen sei. Interessant wurde der Fall an der Stelle, an der der Mieter schließlich die Rückzahlung bereits gezahlter Mieten verlangte und die Sache damit vor das AG ging.
Das Gericht stellte fest, dass es im Zeitraum der begehrten Mietrückzahlung gar keinen Schimmel in der Wohnung gegeben habe, da der Vermieter diesen hatte beseitigen lassen. Diese Beseitigung sei zwar nicht nachhaltig gewesen, da die Ursachen des baubedingt veranlassten Schimmels nicht beseitigt worden waren, dennoch war die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch – also zum Wohnen – nicht gemindert. Es war zum fraglichen Zeitraum schlichtweg kein Schimmel in der Wohnung mehr vorhanden. Und allein die psychische Gewissheit, dass er wieder auftauchen könne, führe nach Ansicht des AG nicht zu einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Erst mit dem erneuten Auftreten von Schimmel und ab dessen Anzeige beim Vermieter stehe einem Mieter ein solcher Minderungsanspruch zu.
Hinweis: Wird ein Mangel in der Wohnung festgestellt, sollte der Mieter unverzüglich eine Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter abgeben. Denn nur so ist dieser in der Lage, den Mangel auch zu beseitigen. Daneben ist es sicherlich sinnvoll, die Beweise zu sichern, also Fotos von dem Mangel zu machen.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 04.09.2024 – 206 C 17/23
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(aus: Ausgabe 03/2025)