Keine Neuordnung der Erbfolge: Nachfolgende Vermächtnisse mit Verfügung zu einzelnen Nachlassgegenständen ändern Erbvertrag nicht

Artikel vom 02.04.2025

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Die Erblasserin war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ zwei Söhne sowie Enkelkinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter. Ursprünglich hatten die Erblasserin und ihr bereits verstorbener Ehemann ihre Nachlassregelung in einem notariellen Erbvertrag von 1995 getroffen. Demnach sollten die drei Kinder nach dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der Tochter sollten deren Kinder als Ersatzerben an deren Stelle treten. In einem späteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2018 trafen die Eheleute explizite Verfügungen nur über bestimmte Nachlassgegenstände. So wurde darin bestimmt, dass einer der Söhne bereits ein Haus als Schenkung erhalten und ein weiteres Haus an den anderen Sohn fallen solle. Ein Geldbetrag von 2.000 EUR wurde an die Enkelin als Vermächtnis ausgesetzt. Andere Vermögenswerte wurden in diesem Testament nicht explizit geregelt. Als das Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnte, der einen Sohn als Alleinerben ausweisen sollte, begründete es seine Entscheidung damit, dass das gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge angesehen werden könne.

Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Das Testament aus dem Jahr 2018 könne nicht als abschließende Neuordnung der Erbfolge angesehen werden, da es lediglich Regelungen für bestimmte Vermögenswerte enthielt – nicht aber für das gesamte Erbe. Die testamentarische Zuweisung der Immobilien an die Söhne war als Vorausvermächtnis zu verstehen, nicht als Erbeinsetzung. Beide Söhne erhielten je ein Haus, was aus Sicht der Erblasser eine Gleichstellung bewirken sollte. Da das Testament keine Regelung für das restliche Vermögen traf, blieb es bei der ursprünglichen Regelung des Erbvertrags von 1995, wonach auch die Enkelkinder als Ersatzerben ihrer verstorbenen Mutter in die Erbfolge eintraten.

Hinweis: Die Verfügung über nur einzelne Nachlassgegenstände, die nicht das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen, ist in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.02.2025 – 8 W 21/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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