In den USA gibt eine Vielzahl solcher Entscheidungen: Menschen ziehen sich Verbrühungen durch unsachgemäße Handhabung von Heißgetränken zu und bekommen dafür ein hohes Schmerzensgeld. Das ist in der Bundesrepublik aber doch anders. Hier wird auf den verständigen Konsumenten abgestellt, der mit ordnungsgemäß zubereiteten Getränken umzugehen weiß – oder etwa nicht? Das Landgericht Oldenburg (LG) weiß Antwort.
Eine Kundin kaufte in einem Schnellrestaurant einen Becher Tee. Der Becher wurde ihr mit Deckel in einer Pappschale übergeben und war auf zwei Seiten mit einem aufgedruckten Hinweis „VORSICHT HEISS“ sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen. Die Kundin behauptete nun, sie habe den Tee etwa acht Minuten später aus der Pappschale genommen, und da der Deckel des Bechers nicht richtig geschlossen gewesen sei, habe er sich gelöst und der heiße Tee habe sich über ihre Oberschenkel ergossen. Dabei habe die Frau schmerzhafte Verbrennungen ersten und zweiten Grades erlitten – sie verlangte ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR und die Kosten für eine spätere Lasernarbenbehandlung, die voraussichtlich 33.000 EUR kosten werde.
Erhalten hat sie vor dem LG allerdings nichts, denn die Richter konnten keine Pflichtverletzung durch das Schnellrestaurant feststellen. Eine Zubereitungstemperatur von Teewasser auf über 90 Grad Celsius, auch von bis zu 100 Grad Celsius, ist nicht pflichtwidrig. Es entspricht vielmehr der üblichen Zubereitung von Tee, dass dieser mit sprudelnd kochendem Wasser zubereitet wird. Dies ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen und ist damit offenkundig.
Hinweis: Wer heißen Tee bestellt, muss damit rechnen, diesen auch zu bekommen. Und Tee wird nun einmal mit kochendem Wasser gebrüht.
Quelle: LG Oldenburg, Urt. v. 15.03.2023 – 16 O 2015/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)