Wenn ein getrenntlebender Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, springt die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) beim Jugendamt ein. Allerdings gibt es diesen Vorschuss nur für Alleinerziehende – ein Zusammenleben der Eltern oder auch eine erneute Heirat schließen den Anspruch aus. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste kürzlich in einem Fall entscheiden, ob eine Mutter überhaupt als „alleinerziehend“ einzuordnen ist.
Die siebenjährigen Zwillinge hielten sich 14-tägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater auf. Rechnerisch belief sich dessen Mitbetreuung daher außerhalb der Schulferien auf rund 36 %. Eine solche Berechnung gewichtet nicht, welche Betreuungsleistungen einen besonderen Wert haben. Es bleibt unbeachtet, ob es dabei um Freizeit oder beispielsweise um Hausaufgabenbegleitung geht. Gezählt wird lediglich, wo das Kind sich bei Tagesbeginn aufhält. Relevant ist dabei auch nicht eine Vereinbarung oder ein Gerichtsbeschluss, sondern die tatsächliche Ausübung. Ab einer Mitbetreuung von 40 % ist laut BVerwG der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Dabei geht es um den Grad der Entlastung, der der Mutter damit bei Erziehung und Betreuung zugutekommt.
Ob die Mutter in diesem Fall die UVK-Leistungen zugesprochen bekommt, muss nun erneut das Oberverwaltungsgericht entscheiden, das zu den tatsächlichen Verhältnissen und zur Zahlung von Unterhalt zuvor noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Hinweis: Die Zahlung der Unterhaltsvorschusskasse liegt um 125 EUR monatlich niedriger als der Mindestunterhalt, weil das Kindergeld voll angerechnet wird (im Verhältnis zum anderen Elternteil nur hälftig).
Quelle: BVerwG, Urt. v. 12.12.2023 – 5 C 9.22
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(aus: Ausgabe 02/2024)