Bei Strecken mit Geschwindigkeitsbeschränkungen verhält es sich auf Autobahnen subjektiv wie mit Baustellen: Sie erscheinen oftmals endlos. Was passiert, wenn man bezüglich des Endes einer mit Bodenwellen begründeten Geschwindigkeitsbeschränkung irrt und einem deshalb Vorsätzlichkeit vorgeworfen wird, sobald man geblitzt wurde? Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wusste Antwort auf diese Frage.
Ein Autofahrer befuhr eine Autobahn. Aufgrund von Unebenheiten auf der Fahrbahn wurde die Geschwindigkeit durch ein entsprechendes Zusatzschild reduziert. Eine Meterangabe oder ein Aufhebungsschild gab es jedoch nicht. Zunächst hielt sich der Mann auch an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung. Als er dann aber keinerlei Unebenheiten mehr erkennen konnte, gab er Gas – und wurde mit 136 km/h geblitzt. Es erging ein Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde – und durch die vermutete Vorsätzlichkeit verdoppelte sich das Bußgeld auf 240 EUR. Dagegen legte er Einspruch ein und gab an, durchaus nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, da aus seiner Einschätzung die Gefahrenstelle vorüber war. Andere Fahrzeuge seien auch schneller gefahren, Bodenwellen nicht mehr zu sehen gewesen.
Das OLG gab dem Betroffenen Recht und halbierte das Bußgeld wieder auf 120 EUR für eine fahrlässige Begehungsweise. Der Autofahrer habe sich nicht über das Limit als solches geirrt, sondern nur über die fortgesetzte Gefahrenlage. Daher sei ein Vorsatz nicht zu unterstellen. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Gefahr vorüber sei, gelte das Tempolimit auch ohne Aufhebungszeichen nicht mehr – dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Tatsächlich hatte die Gefahr in dem Streckenabschnitt, in welchem der Betroffene geblitzt wurde, noch bestanden. Das Gericht ist daher nur von einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Örtlichkeit ausgegangen. Im Übrigen entfällt ein Streckenverbot, das zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, auch ohne Aufhebungszeichen nur dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Quelle: Brandenburgisches OLG , Beschl. v. 07.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22
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(aus: Ausgabe 03/2023)