In dem Fall hatte eine im Jahr 2021 verstorbene kinderlose und verwitwete Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und dort verfügt: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist dies: Frau xx.xx.“ Die Frage, die sich dem Oberlandesgericht München (OLG) nun stellte, war, ob eine solche beispielhafte Benennung für die Erteilung eines Erbscheins an „Frau xx.xx.“ ausreicht.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die in dem Testament benannte Dame nämlich die Erteilung eines solchen Erbscheins. Diesen Antrag lehnte das OLG im Ergebnis jedoch ab, da es in dem handschriftlichen Testament der Erblasserin keine wirksame Erbeinsetzung gesehen hat. Zwar werde die Antragstellerin in dem Testament namentlich genannt – die Erblasserin habe aber gerade keine bestimmte Person als Erbin eingesetzt. Im Grunde habe sie lediglich die Voraussetzungen festgelegt, die ein Erbe erfüllen müsse, um in die Erbfolge eintreten zu können.
Durch die Verwendung des Wortes „zurzeit“ sei keine endgültige Benennung einer Rechtsnachfolge im wirtschaftlichen Sinne erfolgt. Die Anordnung, dass derjenige die Zuwendung erhalten solle, der sie „pflegt und betreut“, führe dazu, dass die Erblasserin lediglich beispielhaft eine Person genannt hatte, die im Moment der Testamentserstellung die Voraussetzungen erfüllt habe. Entscheidend sei aber für die Wirksamkeit eines Testaments, dass der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen darf. Das OLG ging daher davon aus, dass die testamentarische Verfügung unwirksam war.
Hinweis: Die Bestimmung einer Person als Erben darf nicht einem Dritten überlassen werden. Es ist aber möglich, die Bezeichnung der Person an einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall müssen sich aber aus dem Testament eindeutige Hinweise ergeben, die eine Identifizierung der bedachten Person ohne weiteres möglich machen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.09.2023 – 33 Wx 38/23 e
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(aus: Ausgabe 12/2023)