Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin

Artikel vom 02.04.2025

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1971 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Pflichtteilsstrafklausel besagte, dass, sollte eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses Kind auch nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich den Pflichtteil erhalten und nicht Erbe werden solle. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Erblasserin Immobilieneigentum und zahlte ihrer Tochter im Jahr 1981 einen Betrag von 110.000 DM aus. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1984 erklärte die Erblasserin, dass dieser Betrag als endgültige Abgeltung von Erbansprüchen der Tochter anzusehen sei. Zudem setzte sie sowohl die Tochter als auch den Sohn als Miterben ein. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Er war der Ansicht, dass die Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des Vaters wirksam geworden sei, als die Erblasserin der Tochter die 110.000 DM ausgezahlt habe.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als schließlich auch das OLG lehnten einen solchen Erbscheinsantrag jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tochter nicht aktiv den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert habe. Sie habe zwar eine erhebliche Summe von ihrer Mutter erhalten, jedoch sei dies nicht als bewusstes Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs zu werten. Hierfür sei erforderlich, dass der Berechtigte den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und dies auch in Kenntnis der Verwirkungsklausel erfolgt. Eben dies konnte durch die Gerichte nicht festgestellt werden.

Hinweis: Allein der Umstand, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine Zuwendung aus dem Vermögen erhalten hat, mit der ein Pflichtteilsanspruch weit überfüllt wird, löst ebenfalls für sich allein keine Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel aus.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.02.2025 – 10 W 11/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Auch interessant