Das Gesetz sieht vor, dass in einem Erbscheinsverfahren das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. Es kann dabei auch einem Beteiligten die Verfahrenskosten vollständig auferlegen, wenn er zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat. Diese gesetzliche Regelung war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).
Eine Miterbin hatte beim Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie stützte ihren Antrag auf ein vermeintlich eigenhändig geschriebenes Testament der Erblasserin. Die gesetzlichen Erben setzten sich gegen diesen Antrag im Ergebnis erfolgreich zur Wehr. Tatsächlich hatte die Miterbin den Text des Testaments selbst verfasst, während die Erblasserin nur ihre Unterschrift darunter geleistet hatte. Dennoch hatte die Antragstellerin an Eides statt versichert, dass die Erblasserin das Testament selbst geschrieben habe. Nachdem das Amtsgericht zunächst noch entschieden hatte, dass die Antragstellerin nicht die Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu tragen habe, war die hiergegen eingelegte Beschwerde erfolgreich.
Das OLG stellte fest, dass die Antragstellerin gewusst habe, dass die Erblasserin den Text nicht selbst verfasst hatte. Hätte sie von Anfang an die Wahrheit gesagt, wäre ihr Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen worden. Die dann in der Folge entstandenen Anwaltskosten der übrigen Verfahrensbeteiligten wären somit auch nicht entstanden. Nun aber musste die Antragstellerin auch deren Anwaltskosten tragen.
Hinweis: Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung stellt eine Straftat dar, weshalb der Vorgang nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wird.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2025 – 6 W 156/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)