Sobald eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließt, dass künftig nur einzelne Eigentümer bestimmte Kosten tragen sollen, ist Streit vorprogrammiert. So wie im folgenden Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging und in dem die Frage beantwortet werden musste, ob ein entsprechender Beschluss ordnungsgemäß abgehalten wurde.
Ein Mann war Mitglied einer WEG und Teileigentümer von vier sogenannten Doppelparkern – einem Parksystem, das das Abstellen von zwei Fahrzeugen auf der Grundfläche von nur einem Parkplatz erlaubt. Aufgrund eines Defekts der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, für das System unerlässlichen Hebeanlage konnte in den Doppelparkern nur jeweils ein Fahrzeug abgestellt werden. Schließlich beschlossen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Verteilung der Kosten für Sanierung und Reparatur der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Doppelparker. Künftig sollten die Kosten nicht mehr – wie bisher – von allen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt 20 Doppelparker gemeinschaftlich zu tragen sein. Gegen diesen Beschluss klagte der Mann.
Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten der Gemeinschaft eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Und das war hier nach Auffassung des BGH völlig zu Recht erfolgt: Der Beschluss entsprach der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Hinweis: Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den tatsächlichen Gebrauch berücksichtigt.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2024 – V ZR 81/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)