Wer arbeitet, darf auch feiern. Dass es sich bei dieser Form der Selbstbelohnung aber umgekehrt so verhält, dass man das Zweite besser unterlassen sollte, wenn man das Erste nicht erbringen kann, zeigt der folgende Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG).
Eine Pflegeassistentin war für ein Wochenende zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei ihrer Arbeitgeberin arbeitsunfähig krank. In der Nacht von Samstag auf Sonntag fand dann eine „White-Night-Ibiza-Party“ statt. Und bei eben diesem Event wurden Fotos gemacht – auch von der feiernden Pflegeassistentin. Diese landeten nicht nur auf der Homepage des Partyveranstalters, sondern auch im persönlichen WhatsApp-Status der Pflegekraft. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.
Das ArbG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab, denn die Arbeitnehmerin habe ihre Erkrankung nur vorgetäuscht und damit das für den Bestand des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört.
Hinweis: Zwar muss ein Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht unbedingt zu Hause bleiben – allerdings muss er alles unterlassen, was einer Wiederherstellung der Gesundheit zuwiderläuft.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22
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(aus: Ausgabe 03/2023)