Wer einen Gegenstand kauft, der sich als mangelhaft herausstellt, muss dem Verkäufer eine Frist einräumen, den Mangel zu beseitigen. Auch für den Kauf von Tieren gibt es derartige gesetzliche Regelungen, die im Folgenden einer Katzenfreundin vom Landgericht Lübeck (LG) dargelegt wurden.
Die Frau hatte zwei Katzen gekauft. Zuhause stellte sie jedoch fest, dass beide Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen zum Tierarzt und verlangte daraufhin, dass die Kosten der Behandlung von der Verkäuferin zu ersetzen seien. Als diese sich weigerte, klagte sie das Geld ein – das jedoch vergeblich.
Laut LG können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nämlich nur dann verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur „Mängelbeseitigung“ gesetzt haben. Dieser Grundsatz gilt nicht nur beim Kauf von Sachen, sondern auch beim Kauf von Tieren. Etwas anderes gilt nur bei einem tierärztlichen Notfall, der hier jedoch nicht vorgelegen hatte. Da die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt hatte, bekam sie auch keine Tierarztkosten erstattet.
Hinweis: Wer einen Mangel an einem Kaufgegenstand oder einem gekauften Tier entdeckt, sollte ihn schnellstmöglich dem Verkäufer anzeigen und um Mängelbeseitigung bitten. Das ist für alle Seiten nur fair.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 07.03.2024 – 14 S 92/21
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(aus: Ausgabe 06/2024)