Gerade beim Thema Arbeitskleidung gehen die Geschmäcker und Vorstellungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig auseinander. Doch so sehr Arbeitnehmer sich rechtlich nicht alles gefallen lassen müssen, sollten sie sich besser ganz genau überlegen, gegen die arbeitgeberseitig angeordnete Kleiderordnung zu verstoßen. Denn in vielen Fällen hat diese einen guten Grund, und exakt so war es auch im Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).
In einem Betrieb gab es eine Kleiderordnung. Die Arbeitgeberin stellte für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik Arbeitskleidung zur Verfügung, zu der unter anderem rote Arbeitsschutzhosen gehörten. Die gefielen einem Arbeitnehmer offensichtlich nicht, denn auch nach zwei Abmahnungen erschien er weiterhin in einer schwarzen statt in der vorgeschriebenen roten Arbeitshose. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, wogegen sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren versuchte.
Die Kündigungsschutzklage wurde jedoch abgewiesen. Die Arbeitgeberin hatte auch in Augen des LAG das legitime Weisungsrecht, rote Arbeitshosen vorzuschreiben. Denn die Entscheidung der Arbeitskleidung lag nicht etwa allein im persönlichen Geschmack der Arbeitgeberin, sondern vor allem in der Arbeitssicherheit. So hatte die Arbeitgeberin Rot als Signalfarbe gewählt, weil auch der Kläger unter anderem in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers musste hier daher den Aspekten der Arbeitssicherheit gegenüber zurücktreten.
Hinweis: Das Leben ist eben nicht immer ein Wunschkonzert. Arbeitnehmer müssen in der Regel den Anweisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Natürlich gibt es auch dabei Grenzen und Arbeiten, die der Arbeitgeber nicht anordnen darf. Doch davon waren wir in diesem Fall sicherlich weit entfernt.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2024 – 3 SLa 224/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2024)