Dass das Arbeitsgericht Köln (ArbG) die Klage einer Gewerkschaft abgewiesen hat, lag an formalen Gründen. Wie ein Urteil jedoch ausfiele, wenn es weder formale Mängel gegeben hätte noch unkonkrete Klageanträge gestellt worden wären, ist Kern dieses Falls. Denn dieses Urteil wäre womöglich zuungunsten für die beklagte Arbeitgeberin ausgefallen, die im Streikfall auf Leiharbeiter zurückgegriffen hatte.
Eine Verlagsgesellschaft beschäftigte neben der Stammbelegschaft von ca. 680 Arbeitnehmern regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern. Als die Gewerkschaft einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag durchsetzen wollte, kam es in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig zu Streiks. Um ihren Betrieb dennoch aufrechterhalten zu können, hatte die Arbeitgeberin auf die damit aufkommenden Personalausfälle während der Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern reagiert. Das wollte sich die Gewerkschaft nicht bieten lassen. Sie wollte der Arbeitgeberin durch das ArbG in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen, im bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Das begründete sie mit der Verbotsregelung in § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Demnach darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gelte nur dann nicht, wenn sichergestellt sei, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die Gewerkschaft berief sich hier darauf, dass die Organisation der Arbeitgeberin keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zuließ.
Das ArbG wies die Klage jedoch als unzulässig ab – die Gründe dafür waren allerdings formale Mängel und insbesondere die zu unbestimmten Klageanträge. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung jedoch, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann, wies in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass dies durchaus umstritten sei.
Hinweis: Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, was sehr wahrscheinlich ist.
Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)