Arbeitsverträge dürfen befristet werden – allerdings unter vorgegebenen Regeln. Wie solche Regeln beim doch recht ungewöhnlichen Beruf des Profisportlers greifen, dessen Vertrag die Auflösung bei einem Ligaabstieg vorsah, musste das Arbeitsgericht Solingen (ArbG) klären.
Der Assistenztrainer eines bergischen Handballclubs hatte in seinem Arbeitsvertrag eine sogenannte Ligaklausel vereinbart: Bei Abstieg solle der Vertrag enden. Der Club, der in der Spielzeit 2023/2024 noch in der 1. Handball-Bundesliga spielte, stieg in die 2. Handball-Bundesliga ab. Wie zuvor der Cheftrainer klagte nun auch der Assistenztrainer dagegen an, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs enden sollte.
Das ArbG gab ihm recht. Es lag nach Ansicht des Gerichts kein Grund für eine Befristung vor, da die Ligaklausel unwirksam sei. Damit müsse das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Für eine Sachbefristung sehe das Gesetz nämlich vor, dass ein Grund vorliegen müsse, was sich aus § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergebe. Ein entsprechender Sachgrund lag hier im Sinne des Gesetzes jedoch nicht vor. Der Verein meinte zudem, dass der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel ausdrücklich gewünscht habe und deshalb ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG vorliege. Das sah das Gericht jedoch anders. Es nahm nicht an, dass die Ligaklausel im Interesse des Assistenztrainers war.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vieles spricht jedoch dafür, dass sie eindeutig richtig ist.
Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 30.10.2024 – 4 Ca 729/24
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(aus: Ausgabe 02/2025)