Mangelnde Eigensicherung: Geschädigtem Pannenhelfer kann Mitschuld zugeschrieben werden

Artikel vom 03.02.2025

Wer zur Hilfe bereit ist, sollte dabei nie völlig uneigennützig handeln. Dass besonders im Straßenverkehr stets auch die Eigensicherung im Blick behalten werden muss, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Hierbei wurden Fahrer, Versicherer und Halterklagende von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin zweier verletzter Bundespolizeibeamter und eines getöteten Bundespolizeibeamten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Wer zur Hilfe bereit ist, sollte dabei nie völlig uneigennützig handeln. Dass besonders im Straßenverkehr stets auch die Eigensicherung im Blick behalten werden muss, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Hierbei wurden Fahrer, Versicherer und Halterklagende von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin zweier verletzter Bundespolizeibeamter und eines getöteten Bundespolizeibeamten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Auf einer Autobahn war es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Ein involviertes Fahrzeug blieb dabei auf dem linken von drei Fahrstreifen liegen, Trümmerteile befanden sich auf den beiden anderen Spuren. Drei sich auf dem Heimweg befindliche Bundespolizisten passierten die Unfallstelle und entschlossen sich, anzuhalten und die Unfallstelle abzusichern. Nachfolgend – ca. 30 Minuten später und nachdem die beiden rechten Fahrspuren vom Verkehr wieder befahren wurden – kollidierte der die dritte Fahrspur befahrende beklagte Fahrer mit seinem Pkw frontal mit einem der drei sich auf dem Zwischenstreifen befindlichen Polizisten – dieser wurde dabei getötet. Der beklagte Fahrer kollidierte danach mit den beiden weiteren Beamten. Er wurde schließlich wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Klägerin begehrte Ersatz der von ihr an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen. Der Klage wurde vom Landgericht zu 100 % stattgegeben, wogegen sich die Berufung von Fahrer, Versicherer und Halter richtete.

Die Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Grundsätzlich hafteten die Beklagten für die unfallbedingten Schäden. Die Haftung beschränke sich hier allerdings auf den Umfang von 2/3. Die geschädigten Beamten hatten sich nach Ansicht des Gerichts als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt. Das lediglich in Ausnahmefällen zulässige Betreten einer Autobahn dürfe nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen. Hier jedoch hatten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, als sie sich noch knapp eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis auf dem linken Seitenstreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr zumindest sorgfältig zu beobachten oder angemessen auf diesen zu reagieren.

Hinweis: Nach einem Unfall auf der Autobahn muss der Aufenthalt auf der dem fließenden Verkehr zugewandten Seite auch als Pannenhelfer auf das Nötigste beschränkt und größtmögliche Vorsicht aufgewendet werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.12.2024 – 15 U 104/22

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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