Masseverbindlichkeiten statt Insolvenzforderungen: Über die Verjährung von Ansprüchen in der Nachlassinsolvenz

Artikel vom 04.07.2024

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soll im Fall einer Überschuldung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Dass Ansprüche im Rahmen einer Nachlassinsolvenz aber auch verjähren können, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soll im Fall einer Überschuldung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Dass Ansprüche im Rahmen einer Nachlassinsolvenz aber auch verjähren können, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).

Der 2011 verstorbene Erblasser wurde von seiner zweiten Ehefrau sowie von vier Kindern beerbt. Im Jahr 2012 wurde über den Nachlass, zu dem mehrere Immobilien gehörten, ein Nachlassinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Ehefrau meldete zunächst von ihr getätigte Aufwendungen – unter anderem für die Beerdigung – zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt sämtliche geltend gemachten Forderungen. In der Folge machte die Ehefrau gerichtlich Ansprüche im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung als sogenannte Masseforderung gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend. Die Geltendmachung erfolgte im Jahr 2017.

Nachdem die Insolvenzverwalterin sich jedoch berechtigterweise auf die Einrede der Verjährung berief, musste das LG ihr zustimmen. Die Klägerin machte ihre Ansprüche als Masseverbindlichkeit geltend. Dies sind grundsätzlich Ansprüche, die erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese Ansprüche waren laut LG spätestens im Jahr 2012 entstanden, so dass grundsätzlich eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten war. Maßgeblich hierbei ist die dreijährige Regelverjährungsfrist. Die Verjährung war auch nicht gehemmt. Zwar geschehe dies durchaus durch die wirksame Anmeldung im Insolvenzverfahren – hiervon erfasst werden aber nur Ansprüche, die als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Das LG stelle zudem klar, dass es keine Verpflichtung der Insolvenzverwalterin gegeben hat, die Erbin darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Masseverbindlichkeiten gehandelt hat – und eben nicht um Insolvenzforderungen.

Hinweis: Für den Antrag auf Eröffnung einer Nachlassinsolvenz ist es ausreichend, wenn nur ein Miterbe diesen Antrag stellt.

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 16.02.2024 – 3 U 2/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2024)

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