Mieter, die besonders in unsicheren Zeiten von einer eigenen Immobilie träumen, führt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich vor Augen, dass Eigentum verpflichtet – und im Fall einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus auch der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegenüber. Zwar gibt es auch hier Rechte, aber eben auch entsprechende Pflichten, die so manches Mal unerwartbar teuer werden können.
Eine WEG beschloss, Balkone sanieren zu lassen. Eine Wohnungseigentümerin erwirkte jedoch mit einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp. Einen Monat später hob das Gericht diese einstweilige Verfügung auf, und die Berufung der Wohnungseigentümerin gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen. Nach Durchführung der Arbeiten wurden dann Mehrkosten von über 11.000 EUR in Rechnung gestellt, die durch den Baustopp verursacht worden waren. Die WEG zahlte diese Kosten und forderte dann die Wohnungseigentümerin zur Erstattung auf. Als diese nicht zahlte, wurde erfolgreich geklagt.
Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, können die übrigen Wohnungseigentümer laut BGH den durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Hinweis: Beschlüsse der WEG können natürlich angefochten werden. Doch Vorsicht: Stellt sich später heraus, dass die Anfechtung zu Unrecht erfolgte und ein Schaden entstanden ist, haftet der anfechtende Miteigentümer.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.04.2023 – V ZR 86/22
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(aus: Ausgabe 09/2023)