Messdaten sind nur dann objektiv, wenn ihnen exakt definierte Eckpunkte zugrunde liegen, anhand derer die Ergebnisse bewertet werden können. Dies veranlasste kürzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG), einen Fall an das Amtsgericht (AG) zurückzuverweisen, dessen Urteil die erforderlichen Messdetails zu einer Geschwindigkeitsübertretung nicht zu entnehmen waren.
Das AG verurteilte einen Autofahrer wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h sowie um 46 km/h zu einer Geldbuße von 640 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein und berief sich darauf, dass weder die nachgefahrene Strecke noch ein angemessener Toleranzabzug nachgewiesen seien.
Das OLG gab dem Mann recht. Zwar sei die Messung mit dem Messgerät (ProVida 2000/Vidista) ein standardisiertes Messverfahren. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil müsse sich aber ergeben, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsmessung beruhe. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messung durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug heraus erfolgte, wie lang die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug des Betroffenen waren, und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden sei. Diesen Anforderungen genügte das angefochtene Urteil nicht. Es enthielt weder Feststellungen zum Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Auto des Betroffenen noch einen bei der Geschwindigkeitsmessung berücksichtigten Toleranzabzug. Die Sache wurde durch das OLG daher an das AG zurückverweisen.
Hinweis: Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Nachfahren nur bewiesen werden, wenn die Messstrecke ausreichend lang ist, ein gleichbleibender nicht zu großer Abstand zwischen Messfahrzeug und gemessenem Fahrzeug besteht, der Tachometer möglichst justiert/geeicht ist und die abgelesene Geschwindigkeit auf dem Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit so erheblich übersteigt, dass trotz Fehlerquellen und Ungenauigkeiten des Messverfahrens der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit gerechtfertigt ist.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 15.07.2024 – 1 ORbs 144/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2025)