Bei bestehenden Mietverhältnissen regeln sogenannte Kappungsgrenzen die zulässigen Erhöhungen für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren – meist maximal um 20 % (nie jedoch höher als die ortsübliche Vergleichsmiete). Das Landgericht Lübeck (LG) musste beantworten, ob dieses Zeitlimit ab Anmietung für drei Jahre gilt.
Jene Mieter, die wegen einer Mieterhöhung diesen Streit gerichtlich geregelt haben wollten, waren nämlich der Auffassung, dass die Kappungsgrenze nicht eingehalten worden sei. Denn eine Mieterhöhung um volle 20 % hätte ihres Erachtens erst nach drei Jahren des Bestehens des Mietverhältnisses erfolgen dürfen.
Mit dieser Argumentation kamen sie beim LG allerdings nicht weiter. Auch bei einer Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsbeginn können die gesetzlich festgelegten maximalen 20 % voll ausgeschöpft werden. Eine zeitanteilige Kürzung der Kappungsgrenze findet dabei nicht statt.
Hinweis: Möchte ein Vermieter die Miete anheben, muss er zwei Grenzen beachten: die ortsübliche Vergleichsmiete und die sogenannte Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % steigen darf. In über 400 Städten ist diese Grenze auf 15 % begrenzt.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 29.06.2023 – 14 S 95/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)