Dass die Mieten unaufhaltsam zu steigen scheinen, sollte Vermieter nicht zu stark in Versuchung führen. Denn ist die Miete nachweislich zu hoch, kann das schnell eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Und mit einer solchen hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu beschäftigen.
Ein Eigentümer vermietete eine 33,1 m2 „große“ teilmöblierte Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied für 550 EUR pro Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 EUR pro Monat. Das ließ sich der Mieter nicht gefallen und erstattete eine Anzeige beim Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.
Gegen den Vermieter erging sodann ein Bußgeldbescheid wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 EUR angeordnet. Geregelt ist dieses in § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Vermieter einen Einspruch – erfolglos.
Das OLG hat die Bußgeldentscheidung bestätigt und den Vermieter wegen Vereinnahmens einer unangemessen hohen Miete verurteilt. Unangemessen ist eine Miete nämlich dann, wenn sie mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt – was vorliegend der Fall war.
Hinweis: Der ein oder andere Vermieter vergisst heutzutage schnell einmal, dass das Fordern einer überhöhten Miete auch Konsequenzen haben kann.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.11.2022 – 3 Ss-OWi 1115/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)