Für Mieter heißt es „Aufgepasst!“: Denn wer eine fristlose Kündigung seines Mietraums wegen eines Zahlungsverzugs erhält, kann die Kündigung mit einer schnellen Nachzahlung zwar abwenden. Das gilt aber nach dem Bundesgerichtshof (BGH) tatsächlich nur für die fristlose Kündigung – und nicht für die fristgemäße ordentliche Kündigung.
Seit 2006 bewohnte eine Mieterin eine Wohnung in Berlin. Nachdem sie die Mieten für die Monate Januar und Februar 2022 nicht gezahlt hatte, erhielt sie sowohl eine fristlose als auch hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 17.03.2022 glich sie den vorgenannten Mietrückstand vollständig aus. Trotzdem wurde eine Räumungsklage erhoben. Die Mieterin meinte nun, dass sie innerhalb der sogenannten Schonfrist die Mieten nachgezahlt hätte und die Kündigung deshalb unwirksam sei. Damit kam sie allerdings nicht weiter.
Der BGH meinte, dass ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgter Ausgleich des Mietrückstands lediglich Folgen für die fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise ordentliche Kündigung habe. Somit wurde das Mietverhältnis zwar nicht durch die fristlose, wohl aber durch die ordentliche fristgemäße Kündigung beendet. Die Mieterin musste ausziehen.
Hinweis: Egal, ob Mieter oder Vermieter: Wer eine Kündigung aussprechen oder auch vermeiden möchte, sollte sich vorher informieren. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist ausgesprochen wichtig, um die möglichen Rechtsfolgen und Ansprüche zu prüfen.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.10.2024 – VIII ZR 177/23
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(aus: Ausgabe 02/2025)