Wenn ein Ergänzungspfleger für die Genehmigung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrags keine anwaltsspezifischen Aufgaben wahrnimmt, sondern lediglich einen Abgleich des Vertrags mit der testamentarischen Verfügung vornimmt, muss er diesen Umstand laut Oberlandesgericht Celle (OLG) auch in seiner Abrechnung berücksichtigen.
Die Erblasserin war im Juni 2022 verstorben und hat ihre beiden Nichten jeweils zur Hälfte zu Erbinnen eingesetzt. Darüber hinaus enthielt das Testament zugunsten einer Miterbin sowie deren minderjährigem Kind ein Vermächtnis an einer Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde aus dem Jahr 2023 wurde die Übertragung des Miteigentumsanteils insbesondere auf das minderjährige Kind veranlasst. Die Immobilie war zu diesem Zeitpunkt lastenfrei. Auf Veranlassung des Notars wurde eine familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Das Familiengericht ordnete hierfür eine Ergänzungspflegschaft an und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger. Dieser teilte dem Gericht in der Folge mit, dass er die notarielle Vereinbarung mit der testamentarischen Verfügung auf Übereinstimmung überprüft habe und aufgrund der Lastenfreiheit der Immobilie seine Zustimmung erteile. Nach Beendigung seiner Tätigkeit beantragte er die Festsetzung seiner Kosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Miterbin – mit Erfolg.
Das OLG stellt zunächst klar, dass dem Ergänzungspfleger ein Aufwendungsersatz oder eine Vergütung für seine Tätigkeit zusteht. Diese Vergütung richtet sich aber nach den Regelungen für die Vergütung von Betreuern und Vormündern (VBVG). Nur in den Fällen, in denen der anwaltliche Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Aufgabenkreise Tätigkeiten erbringe, für die gerade sein professioneller Rat erforderlich wäre, könne dieser nach dem RVG abrechnen. Das OLG hat das Verfahren mit dem Hinweis daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, in der Angelegenheit erneut zu entscheiden. Dabei habe es zu berücksichtigen, dass allein der Abgleich des Übertragungsvertrags mit der testamentarischen Verfügung keine Prüfung darstelle, die einer anwaltlichen Beauftragung bedurfte.
Hinweis: Die Vergütung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers mit besonderen Kenntnissen beträgt nach § 3 VBVG 39 EUR pro Stunde.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2024 – 15 WF 23/24
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(aus: Ausgabe 06/2024)