Ein Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Allein der Umstand, dass sich das Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um ein Testament handeln könne. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) festgestellt.
Der Erblasser, der 2022 ledig und kinderlos verstarb, betrieb unter anderem eine Gastronomie und legte dort seiner Lebensgefährtin einen Brauereizettel vor, auf dem er überlicherweise Gastronomiebestellungen notierte. Dort hieß es nun aber, dass die Lebensgefährtin „alles kriegt“. Darunter folgten Datum und Unterschrift des Erblassers. Die gesetzlichen Erben – Kinder der vorverstorbenen Schwester des Erblassers – waren nun der Ansicht, dass es sich nicht um ein Testament handele, da nicht erkennbar sei, dass der Zettel mit dem Willen, ein Testament zu errichten, verfasst worden sei. Außerdem hatten sie Zweifel daran, dass der Text von dem Erblasser selbst erstellt war. Das Nachlassgericht hatte zunächst noch die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Lebensgefährtin abgelehnt, da nicht sicher festgestellt werden könne, dass das Schriftstück mit Testierwillen errichtet worden sei.
Dieser Einschätzung hat sich das OLG nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht angeschlossen. Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass die Mindestvoraussetzungen für ein wirksames Testament – die eigenhändige Abfassung und die Unterschrift – erfüllt waren. Hinweise darauf, dass das Schriftstück von einer anderen Person erstellt worden sei, konnte das OLG nicht feststellen. Darüber hinaus war nach Einschätzung des Gerichts das Schriftstück auch mit einem entsprechenden Testierwillen errichtet worden. Allein der Umstand, dass das formgültige Schriftstück auf einer ungewöhnlichen Unterlage errichtet wurde, bedeutet nicht zwingend, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt hat. So konnte eben auch durch eine Zeugenaussage belegt werden, dass der Erblasser auch bekundet hatte, dass seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte. Der Erbschein zugunsten der Lebensgefährtin war zu erteilen.
Hinweis: Zum Zweck der besseren Auffindbarkeit im Erbfall kann auch ein eigenhändiges Testament in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Zuständig für die Verwahrung sind die Amtsgerichte.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023 – 3 W 96/23
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(aus: Ausgabe 03/2024)