Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.
Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung – teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als “niveaulose Klientin” und deren Aussagen als “niederträchtige Lügen”. Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.
Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 8 W 11/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)