Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich entschieden, dass sich Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung, die sich gegen die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung mit standardisiertem Messverfahren wehren, nur dann auf einen begrenzten Zugang zu Rohmessdaten berufen können, wenn sie zuvor alles Zumutbare unternommen haben, einen vollständigen Datenzugang rechtlich durchzusetzen.
Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde auf einer Bundesautobahn geblitzt. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger kam der Anordnung zunächst nach, klagte sodann jedoch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung – denn seiner Meinung nach sei die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar, da das verwendete Messgerät keine Rohmessdaten speichere.
Die Klage hatte keinen Erfolg, und das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Eine Fahrtenbuchanordnung setzt unter anderem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Sein Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten Dritter zur Überprüfung der Messung zur Verfügung gestellt worden seien, sei unbegründet. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler hatte der Kläger nicht – wie erforderlich – aufgezeigt.
Zudem oblag dem Kläger, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hätte, könne es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Der Kläger hatte hier jedoch nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die Bußgeldstelle hat ihm unter anderem die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, nicht aber – wie beantragt – zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hatte der Mann nicht unternommen.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss der Betroffene den Zugang zu den Daten rechtzeitig beantragen. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Zugang bei der Bußgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen war.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 02.02.2023 – 3 C 14.21
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2023)