Um unterschiedliche Entscheidungen zwischen Nachlassgericht und Zivilgericht bei parallel laufenden Verfahren zu vermeiden, kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren aussetzen und die Entscheidung des Zivilgerichts abwarten, wer Erbe geworden ist. Dass dies aber nicht in allen Fällen möglich ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Das Nachlassgericht hatte mit Beschluss vom 16.08.2023 bezüglich eines beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins die dafür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen hatte eine Miterbin Beschwerde eingelegt und diese unter anderem damit begründet, dass die als Grundlage angenommenen Testamente wirksam angefochten und wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam seien. Zugleich wurde auf eine bereits erhobene, aber noch nicht entschiedene Erbenfeststellungsklage beim Landgericht verwiesen. Das Amtsgericht (AG) hatte daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dies damit begründet, dass die Entscheidung in dem Rechtsstreit auf Erbenfeststellung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung im Erbscheinsverfahren habe. Gegen diese Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens haben sich wiederum die übrigen Miterben zur Wehr gesetzt – und dies erfolgreich.
Das OLG hat hier klargestellt, dass das erstinstanzliche Erbscheinsverfahren mit dem Beschluss des AG vom 16.08.2023 bereits beendet war. Die Einlegung der Beschwerde, die auch dort zu erfolgen hatte, sei bereits Teil des Beschwerdeverfahrens. Die Kompetenz des Nachlassgerichts beschränkt sich aber nur noch auf die Überprüfung, ob es der Beschwerde selbst bereits abhilft. Sollte das Ausgangsgericht dies nicht machen, ist es dazu verpflichtet, das Verfahren unverzüglich an das Beschwerdegericht abzugeben. Aus diesem Grund sei es dem Nachlassgericht verwehrt gewesen, anstelle des Beschwerdegerichts das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Hinweis: Nur wenn das Ausgangsgericht Abhilfe gegenüber der selbst getroffenen Entscheidung in Erwägung zieht und hierfür beispielsweise eine Beweisaufnahme notwendig ist, kann die Aussetzung des Verfahrens Teil der Abhilfeprüfung im Beschwerdeverfahren sein. Dann muss aber sichergestellt sein, dass in dem Zivilrechtsstreit die Beweisaufnahme zeitnah durchgeführt wird. Der Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens muss entsprechend begründet werden.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 02.01.2024 – 6 W 166/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)