Gesellschafter treffen Entscheidungen auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags und abhängig von den dort aufgestellten Regularien. Was aber passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt, der vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und dessen Erben unbekannt sind, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Der 2023 verstorbene Erblasser war zusammen mit einer weiteren Person Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft. Zugleich war er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Nach dem Tod des Erblassers, der keine bekannten Erben hinterließ, beschloss die verbliebene Gesellschafterin, dass sie zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt werde. Zugleich beantragte sie die Löschung des Erblassers aus dem Handelsregister. Das Registergericht hat im Wege einer sogenannten Zwischenverfügung angeordnet, dass die Gesellschafterin eine Nachlasspflegschaft beantragen solle und ein Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden sei, da Erben unbekannt waren und das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung nicht entzogen werden könne. Gegen diese Entscheidung des Registergerichts legte die Geschäftsführerin Beschwerde ein.
Diese Beschwerde war auch insoweit erfolgreich, als das Registergericht nicht durch eine Zwischenverfügung entscheiden konnte – die Verfügung wurde aufgehoben. Allerdings waren die Mängel in der Beschlussfassung der Gesellschaft erheblich und konnten nachträglich nicht geheilt werden. Aufgrund der unklaren Erbfolge hätte eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden müssen. Die Nichtladung eines Gesellschafters stellt einen Einberufungsmangel der Gesellschafterversammlung dar, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Die Gesellschaft muss daher zunächst eine Nachlasspflegschaft einrichten lassen und den Nachlasspfleger zur Wahrung der Gesellschafterrechte zu einer weiteren Gesellschafterversammlung einladen.
Hinweis: Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für eine Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Zu diesem Zweck kann ein Nachlasspfleger bestellt werden.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2024 – 7 W 66/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2024)