Es ist schwer, an sein Recht zu kommen, wenn es an Beweisen fehlt, die den Anspruch eindeutig belegen. Auch wenn dies am Gerechtigkeitsempfinden nagt: Den Gerichten – wie im Folgenden dem Amtsgericht München (AG) – bleibt in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, oftmals nichts anderes übrig, als die Klage abzulehnen.
Nachdem der Kläger mit seinem Auto aus einer Hofeinfahrt gefahren war, ließ er es kurz nach der Ausfahrt quer über Fußgänger- und Radweg stehen, um die händisch zu bedienende Schranke hinter dem Fahrzeug zu schließen. Zur gleichen Zeit näherte sich der Beklagte auf einem Fahrrad. Der Beklagte musste dem Auto des Klägers auf dem Radweg ausweichen und hielt an. Zwischen beiden Parteien kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe mit seinem Fuß gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers getreten und dieses hierdurch beschädigt. Überdies habe ihm der Beklagte mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen. Der Kläger erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das AG hat die Klage jedoch abgewiesen, da der Kläger den von ihm behaupteten Geschehensablauf nicht beweisen konnte. Das Gericht hatte beide Parteien informatorisch angehört. Beide Parteien schilderten detailreich, nachvollziehbar und flüssig den Geschehensablauf. Da sich beide Schilderungen jedoch widersprachen und logisch nicht miteinander in Einklang zu bringen waren, konnte das AG keine Feststellungen treffen, die darauf schließen ließen, dass eine Version glaubhafter war als die andere.
Hinweis: Das Gericht muss unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung, § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung, davon überzeugt sein, dass der vom Kläger geschilderte Sachverhalt stattgefunden hat. Bestehende Zweifel bzw. eine Unaufklärbarkeit gehen zu Lasten des Anspruchstellers. Nachdem weitere Beweismittel – wie beispielsweise Zeugen – nicht zur Verfügung standen, war die Klage abzuweisen.
Quelle: AG München, Urt. v. 29.02.2024 – 161 C 14050/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)