Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage des Einsatzes von außergerichtlichen Inkassokosten und verabschiedete hierzu eine wichtige Ergänzung der diesbezüglichen Rechtsprechung.
Ein Energieversorgungsunternehmen belieferte einen Mann mit Gas und Wasser. Da dieser seine Rechnungen nicht bezahlte, mahnte es die offenen Beträge mehrfach an – jedoch erfolglos, so dass der Versorger einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug beauftragte. Nach weiteren vergeblichen Mahnungen beantragte dieser den Erlass eines Mahnbescheids, gegen den der Versorgungskunde ohne weitere Begründung Widerspruch erhob. Daher beauftragte das Energieversorgungsunternehmen für die Durchführung des weiteren gerichtlichen Rechtsstreits einen Rechtsanwalt. Streitig war hier insbesondere, ob diese miteingeklagten vorgerichtlichen Inkassokosten von dem Mann ebenfalls zu erstatten waren.
Dabei kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an, sagt der BGH. Beauftragt aber ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer zunächst unbestrittenen Forderung, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn später zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
Hinweis: Wollen Sie gegen eine Forderung vorgehen, sollten Sie dieses möglichst frühzeitig tun und dem Anspruchsteller mitteilen, warum Sie eine Forderung nicht begleichen wollen. Das kann unnötige weitere Kosten vermeiden.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.12.2022 – VIII ZR 81/21
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(aus: Ausgabe 04/2023)