„Wenn Sie diesen Satz zuende lesen, stimmen Sie der Bestellung einer Waschmaschine zu.“ Völliger Unsinn? Da haben Sie völlig Recht! So wie die Kläger gegen den wie folgt beschriebenen Versuch eines Fitnessstudios, seine Preiserhöhung den Kunden gegenüber „mir nichts, dir nichts“ durchzusetzen. Das Landgericht Bamberg (LG) machte dem dubiosen Geschäftsgebaren schließlich auch einen Strich durch die begehrte Rechnung.
Wie in vielen anderen Fitnessstudios auch, wird der Zugang des hier betreffenden Studios über einen Mitgliedsausweis gesteuert, der durch Kontaktauflage das Passieren eines Drehkreuzes zu den Studioräumen ermöglicht. Das Fitnessstudio machte schließlich einen Aushang und teilte zudem per E-Mail mit, dass die Mitglieder ihre Zustimmung zur Preiserhöhung dadurch erklären würden, dass sie weiterhin das Drehkreuz im Eingangsbereich des Studios passieren. Dagegen wurde geklagt, da es sich aus Sicht der Nutzer um eine unzulässige aggressive und damit unlautere Preiserhöhung handeln würde.
Dieser Auffassung war auch das LG. Um das Fitnessstudio nutzen zu können, waren die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz zu passieren, woraus sich eine Machtposition der Inhaber ergab, unter welchen Bedingungen die Mitglieder das Fitnessstudio betreten dürfen. Auf diese Weise wurde auf die Mitglieder Druck ausgeübt und von ihnen ad hoc eine Entscheidung über die künftigen Modalitäten ihres bereits bestehenden Mitgliedsvertrags abverlangt. Dies erfüllt den Begriff der Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Kunde steht vorliegend unter dem Druck einer erzwungenen Entscheidung, entweder der Beitragserhöhung zuzustimmen oder nicht zu trainieren.
Hinweis: Es wird immer schwieriger, in laufenden Vertragsbeziehungen Preiserhöhungen durchzusetzen. Der Gesetzgeber und auch die Gerichte setzen Betreibern zu Recht enge Grenzen. Denn wenn einmal abgeschlossene Verträge inhaltlich geändert werden sollen, sollte dies auch nur einvernehmlich erfolgen können.
Quelle: LG Bamberg, Urt. v. 15.03.2024 – 13 O 730/22 UKlaG
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(aus: Ausgabe 08/2024)