Nordrhein-westfälisches Nachbarschaftsgesetz: Trompetenbaum muss dank seiner Wuchshöhe nur 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten

Artikel vom 03.02.2025

Dieser Fall hätte sich eigentlich eine Fanfare verdient – denn schließlich geht es in seinem Kern um Trompetenbäume. Genauer gesagt musste das Landgericht Kleve (LG) entscheiden, wie weit solche Trompetenbäume von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Entscheidend war hierbei ihre Wuchsstärke, bzw. durchschnittliche Maximalhöhe.

Dieser Fall hätte sich eigentlich eine Fanfare verdient – denn schließlich geht es in seinem Kern um Trompetenbäume. Genauer gesagt musste das Landgericht Kleve (LG) entscheiden, wie weit solche Trompetenbäume von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Entscheidend war hierbei ihre Wuchsstärke, bzw. durchschnittliche Maximalhöhe.

Eine Frau hatte im Jahr 2016 auf ihrem Grundstück nahe der Nachbargrenze zwei Trompetenbäume gepflanzt. Der Nachbar beschwerte sich, woraufhin die Frau die beiden Trompetenbäume im November 2017 umsetzte. Damit betrug deren Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 2 m, aber weniger als 4 m. Das reichte dem Nachbarn nicht – er forderte, einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten, und klagte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren – allerdings ohne Erfolg.

Trompetenbäume sind nach dem LG laut § 41 Abs. 1 Nr. 1a Nordrhein-westfälisches Nachbarschaftsgesetz keine „stark wachsenden Bäume“ und müssen daher nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten. „Stark wachsend“ seien jene Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es dabei auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme. Der gewöhnliche Trompetenbaum erreicht je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m, im Gegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich genannten Baumarten, die Wuchshöhen von 30 m und mehr erreichen. Damit durften die Trompetenbäume bleiben, wo sie sind, und mussten nicht nochmals umgepflanzt werden.

Hinweis: Bei Anpflanzungen auf einem Grundstück sollten die entsprechenden Grenzabstände eingehalten werden. So lässt sich späterer Streit grundsätzlich vermeiden.

Quelle: LG Kleve, Urt. v. 29.08.2024 – 6 O 204/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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