Wer trägt im Fall einer Tierrettung eigentlich die angefallenen Kosten, wenn die Notbehandlung nicht etwa vom Halter, sondern von einem tierlieben fremden Finder des zuvor entlaufenen Tiers beauftragt wurde? Das Amtsgericht München (AG) musste zu dieser interessanten Frage eine Antwort finden.
Kater Rocky war seiner Halterin entlaufen, doch Glück im Unglück: Er wurde gefunden! Der feline Gefährte war allerdings bewusstlos, und daher alarmierte der anonym gebliebene Finder die Münchner Tierrettung. Diese tat das, was eine Rettung auch bei Menschen im Allgemeinen tut: Sie lieferte Rocky als Notfall in ein Krankenhaus ein – in diesem Fall natürlich in eine Tierklinik. Und so kam es schnell zu Kosten in Höhe von fast 600 EUR. Da der Kater ein vorbildlicher Kater war, fand man seine Daten dank Chip im Haustierzentralregister und konnte so auch seine Halterin ausfindig machen. Diese weigerte sich nun jedoch, die Kosten zu übernehmen. Daraufhin wurde sie auf Zahlung verklagt – und zwar erfolgreich.
Denn das AG befand, dass dann, wenn ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht wird, der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung haftet. Der Vortrag der Halterin, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, blieb hierbei unerheblich.
Hinweis: Tierbesitzer sollten sich auf steigende Kosten bei der Haltung von Tieren einstellen. Denn nach langen Jahren der „Nullrunde“ wurde die Gebührenordnung für Tierärzte im Jahr 2023 angepasst.
Quelle: AG München, Urt. v. 30.08.2024 – 161 C 16714/22
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 02/2025)