Wird der einzige Weg zu einem Grundstück versperrt, ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert. Denn egal, wobei man sich im Recht fühlt – entscheiden können dies nur die Gerichte, wie hier das Landgericht Lübeck (LG). An dieses wandte sich der Kläger gegen seine sich ebenfalls im Recht fühlende Nachbarin, nachdem diese ihm den Zugang zu seiner Parzelle verwehrte.
Dabei handelte es sich um eine Gartenparzelle als sogenanntes Inselgrundstück ohne eigene Zuwegung, das über einen Wirtschaftsweg begehbar war, dessen Ausgang auf einem fremden Grundstück verlief. Die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der entsprechende Wirtschaftsweg verlief, versperrte dann den Zugang mit Pflanzsteinen über die gesamte Breite des Wegs. Das wollte sich der Eigentümer der Gartenparzelle nicht bieten lassen und klagte. Er war der Ansicht, für ihn bestehe ein Notwegerecht zur Nutzung des Wegs. Die Eigentümerin des Grundstücks mit dem Weg behauptete dagegen, das Gartengrundstück würde durch den Kläger ohnehin nur genutzt, um dort Alkohol zu konsumieren.
Das LG hat die Eigentümerin dazu verurteilt, die Pflanzsteine von dem Wirtschaftsweg zu entfernen. Durch die aufgestellten Pflanzsteine wurde der Mann an seinem Notwegerecht beeinträchtigt. Ein Notwegerecht berechtigt zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks. Dies richtet sich nach Lage, Größe und Wirtschaftsart. Gedeckt hiervon ist auch das Begehen des Notwegs mit einer Schubkarre zur Gartenbewirtschaftung, auch wenn diese beladen ist.
Hinweis: Die Durchsetzung des eigenen Rechts durch das Schaffen von Fakten ist keine gute Idee. In einem Rechtstaat führt das meist zu einem strafbaren Verhalten. Denn für die Durchsetzung des Rechts sind die Gerichte da.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 18.08.2023 – 3 O 309/22
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(aus: Ausgabe 12/2023)