Nur befriedigendes Zeugnis: Arbeitnehmer trifft Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilung

Artikel vom 02.12.2024

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hatte sich im folgenden Fall ausführlich damit befasst, was ein Arbeitnehmer vortragen muss, um ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das über eine befriedigende Beurteilung hinausgeht. Denn nur auf eine solche haben Arbeitnehmer einen generellen Anspruch.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hatte sich im folgenden Fall ausführlich damit befasst, was ein Arbeitnehmer vortragen muss, um ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das über eine befriedigende Beurteilung hinausgeht. Denn nur auf eine solche haben Arbeitnehmer einen generellen Anspruch.

Ein Arbeitnehmer war nach seiner Ausbildung vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022 bei seinem Arbeitgeber als Schulbegleiter bzw. Integrationsassistent beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, einen Schüler dabei zu unterstützen, dass dieser Konflikte mit Mitschülern ohne Gewalt löst, Grenzen seiner Mitmenschen wahrt, aktiv am Unterricht teilnimmt, Hausaufgaben in sein Hausaufgabenheft schreibt und den Unterricht nicht stört. Von Oktober 2021 bis Januar 2022 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, nachdem ihm der betreute Junge mehrere Finger gebrochen hatte. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer befriedigenden Leistungs- und Verhaltensbewertung: „(…) erfüllte seine Aufgaben in der Integrationshilfe immer selbständig, sorgfältig und stets zu unserer Zufriedenheit“. Da er der Ansicht war, dass ihm ein besseres Arbeitszeugnis zustehe, klagte der Arbeitnehmer und begründete dies im Wesentlichen mit der Behauptung, die Integration des betreuten Kindes sei erfolgreich gewesen. Dies hätten ihm auch dessen Eltern bestätigt.

Die Richter des LAG sahen das hingegen anders. Die durchschnittliche Beurteilung sei aufgrund der begrenzten Berufserfahrung des Arbeitnehmers nachvollziehbar. Vielfach führe erst eine langjährige Berufserfahrung zu guten und sehr guten Leistungen. Der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf Leistung und Verhalten besser als ein durchschnittlicher Schulbegleiter/Integrationsassistent zu bewerten war. Letzteres wäre jedoch seine Aufgabe gewesen. Er habe zwar durchaus Erfolge bei seinen Hilfezielen erreicht – was ihm der Arbeitgeber auch bescheinigt habe -, jedoch habe er dabei keinen Vergleich zu anderen durchschnittlichen Schulbegleitern gezogen und dargelegt, dass vergleichbare Beschäftigte diese Erfolge nicht oder nicht in dieser Zeit erzielt hätten.

Hinweis: Arbeitnehmer haben nach der Rechtsprechung lediglich Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Wollen sie ein besseres Zeugnis erhalten, ist das in der Praxis ausgesprochen schwierig umzusetzen. Etwas einfacher wird es, wenn ein entsprechend gutes Zwischenzeugnis vorliegt. Dann muss der Arbeitgeber darlegen, weshalb er jetzt davon abweicht.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.07.2024 – 5 Sa 108/23

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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