Wer haftet eigentlich ab welchem Zeitpunkt unter welchen äußeren Umständen, wenn ein Müllcontainer gegen ein Auto rollt und dadurch ein Schaden entsteht? Diese Fragen hatte das Landgericht Darmstadt (LG) zu beantworten, bei dem es immerhin um einen Fahrzeugschaden in Höhe von knapp 9.000 EUR ging.
Ein großer Müllcontainer, der vor der Garage stand, wurde gegen ein dort ebenfalls abgestelltes Fahrzeug geweht und beschädigte den Pkw. Nun verlangte der Halter des Fahrzeugs Schadensersatz von der Vermieterin der Immobilie, auf der sein Auto gestanden hatte. Er meinte, die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert auf der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte die Müllcontainer unmittelbar nach der Leerung wieder in die Garage gebracht. Eine Verkehrssicherungspflicht sei verletzt worden, und es ging hier immerhin um knapp 9.000 EUR. Der Mann scheiterte jedoch mit seiner Klage.
Ein Vermieter genüge laut LG seiner Verkehrssicherungspflicht bereits dann, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, sobald die dafür vorgesehenen Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt, und müsse lediglich bei angekündigtem schweren Unwetter geeignete weitere Sicherungsmaßnahmen in Betracht ziehen. Generell liege die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Container aber beim Entsorgungsunternehmen. Und da weder eine Unwetterlage vorlag noch der Kläger überhaupt habe nachweisen können, dass sein Fahrzeug durch Mülltonnen der Beklagten beschädigt wurde, ging er in Sachen Schadensersatz hier auch leer aus.
Hinweis: Der Vermieter haftet also in der Regel nicht für vom Winde verwehte Müllcontainer.
Quelle: LG Darmstadt, Urt. v. 23.06.2023 – 19a O 23/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)