Nutzen Mieter eine Wohnung auch nach Beendigung des Mietvertrags weiter, haben sie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ging es dabei um die Bemessung eben jener Entschädigung, die nicht mit der Miete gleichzusetzen ist, da der Vermieter auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen kann.
Ein Mann war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines Dreifamilienhauses. Mit seiner Ehefrau nutzte er dort die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage. Dann wurde das Haus versteigert. Da der Mann das Haus jedoch ein Jahr zu spät räumte, musste er eine Nutzungsentschädigung zahlen. Über genau diese stritten die Parteien.
Das OLG war der Auffassung, dass die Höhe des Nutzungsersatzes anhand des Mietwerts der Dachgeschosswohnung zu schätzen sei. Hiernach war nach den Sachverständigenangaben im Verkehrsgutachten ein Wert von 10 EUR pro Quadratmeter anzusetzen. Dabei war jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Mann mit seiner Familie neben der Wohnung auch Teile des Kellers genutzt hatte. Auch wenn die Kellerräume nicht in die Bemessung der Wohnfläche einzubeziehen sind, steigern zur Wohnung gehörende Abstellflächen die am Markt zu erzielende Miete. Der Mietwert war deshalb insgesamt auf wenigstens 10,50 EUR pro Quadratmeter zu schätzen. Eine dementsprechende Nutzungsentschädigung musste der Mann nun zahlen.
Hinweis: Ist ein Mietverhältnis beendet und nutzen die Mieter die Räume trotzdem weiter, ist nicht die Miete, sondern eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese kann von der vereinbarten Miete auch deutlich abweichen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.09.2023 – 9 U 36/21
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(aus: Ausgabe 01/2024)